Wer ein Haus bauen möchte, hat in der Regel drei Möglichkeiten: Selberbauen, einen Architekten beauftragen oder ein Haus von einem Bauträger erwerben. Letzteres ist besonders praktisch, da hierbei nicht alle beteiligten Handwerker einzeln bezahlt werden müssen. Stattdessen muss der Bauherr nur den Bauträger entlohnen – und dafür gibt es natürlich auch eine gesetzliche Grundlage, die dies regelt.

Schutz durch Makler- und Bauträgerverordnung
Der relevante Gesetzestext ist hier die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie besteht seit 1974 und beinhaltet vor allem Vorgaben, die Immobilienkäufer beim Abschluss eines Vertrags schützen sollen.
Besonders wichtig bei dieser Art von Verträgen ist, wie Geld abgesichert wird. Ansonsten könnte der Fall eintreten, dass der Bauherr die komplette Summe an den Bauträger zahlt, dieser Pleite geht und das Geld weg ist. Dem schiebt die Makler- und Bauträgerverordnung einen Riegel vor: Der Bauträger muss nämlich eine ganze Reihe von Pflichten erfüllen, bevor der Vertrag zustande kommt und er Rechnungen stellen kann.

Pflichten des Bauträgers

  • Der Bauträger muss Sicherheiten in Höhe der vom Bauherrn zu zahlenden Summe bieten. Dafür wird häufig eine Bank als Bürge eingesetzt oder eine Versicherung abgeschlossen. Oftmals existiert auch beides parallel.
  • Der Grundbucheintrag muss vorhanden sein.
  • Das Grundstück auf dem gebaut wird, muss von der Grundschuld befreit worden sein.
  • Es muss eine Baugenehmigung vorliegen.
  • Der Vertragsentwurf muss rechtsgültig und von allen Parteien unterschrieben worden sein.

Zahlungsplan nach MaBV
Erst wenn all diese Vorgaben erfüllt sind, kann der Bauträger Rechnungen stellen. Dafür muss er laut MaBV einen Zahlungsplan erstellen. Dieser legt fest, wie viel Prozent des Gesamtpreises der Bauträger für die einzelnen Leistungen der Handwerker veranschlagen kann. Allerdings muss er diese Zahlungen in nicht mehr als sieben Teilzahlungen zusammenfassen.
Besonders wichtig hierbei ist, dass er 30 Prozent der Zahlungssumme zum Anfang verlangen kann, wenn er das Grundstück kauft und Erdarbeiten vornehmen lässt. Die restlichen 70 Prozent können dann nach den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung verteilt werden.

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