Freistellungsauftrag
Mit einem Freistellungsauftrag sind Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen bis zu einem gewissen Freibetrag von der Abgeltungsteuer, dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer befreit. Bis vor einigen Jahren wurde die Abgeltungsteuer Kapitalertragsteuer genannt. Der sogenannte Sparerpauschbetrag beziehungsweise Sparerfreibetrag liegt bei 801 Euro pro Jahr, für Ehepaare bei 1602 Euro. Jeder Euro, der darüber hinausgeht, unterliegt der Abgeltungsteuer. Wird kein Freistellungsauftrag erstellt, führt die Bank die Abgeltungsteuer automatisch ans Finanzamt ab.
Anleger müssen den Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten, bei der sie ihr Konto oder Depot unterhalten. Das ist schriftlich oder im Internet möglich. Häufig weist die Bank von sich aus darauf hin, dass ein Freistellungsauftrag erteilt werden kann, und stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung.
Freistellungsauftrag: Was zu beachten ist
Wer Geld über mehrere Banken investiert hat, kann mehrere Freistellungsaufträge erteilen und den Freibeitrag aufteilen. Die Teilbeträge dürfen zusammengezählt 801 bzw. 1602 Euro nicht übersteigen. Unterhält man bei einer Bank mehrere Konten oder Depots, genügt ein Freistellungsauftrag pro Bank. Wer zu viel Abgeltungssteuer gezahlt hat – entweder weil er gar keinen Freistellungsauftrag erteilt oder den Sparerpauschbetrag ungünstig auf mehrere Banken verteilt hat – kann sich den entsprechenden Betrag über die Steuererklärung zurückholen.
Ein Freistellungsauftrag kann für ein Kalenderjahr erteilt werden. Bis Jahresende kann er für das laufende Kalenderjahr noch geändert werden. Banken haben einen Stichtag, bis zu dem Änderungen möglich sind. Das ist in der Regel einer der letzten oder der letzte Bankarbeitstag im Jahr. Freistellungsaufträge können auch für unbegrenzte Zeit eingerichtet werden. Sie gelten dann solange, bis der Anleger sie kündigt. Häufig ist es sinnvoll, den Auftrag direkt bei Eröffnung eines Kontos oder Depots zu erteilen – auch, wenn die erwarteten Kapitalerträge eher gering sind. Wenn man ein Konto oder Depot kündigt, erlischt ein Freistellungsauftrag nicht automatisch, man muss ihn separat kündigen. Wer heiratet und einen neuen Namen annimmt, muss neue Freistellungsaufträge erteilen.
Ehegattenübergreifende Verlustrechnung
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner können jeweils einzelne Freistellungsaufträge oder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Dazu müssen beide den Auftrag unterschreiben.
Erteilen Ehepartner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, können sie gleichzeitig eine ehegattenübergreifende Verlustrechnung beantragen. In diesem Fall rechnet die Bank Gewinne und Verluste der Konten und Depots der beiden Partner gegeneinander auf. Das ist auch dann möglich, wenn die Ehepartner in der Steuererklärung nicht zusammen veranlagt werden. Die ehegattenübergreifende Verlustrechnung muss ebenfalls pro Bank beantragt werden. Dazu genügt es auch, einen Freistellungsauftrag über 0 Euro zu stellen, falls der Sparerfreibetrag schon ausgeschöpft ist.
Auch Kinder haben den Sparerpauschbetrag zur Verfügung. Kapitalerträge von Konten oder Depots, die auf ihren Namen laufen, werden nicht dem Freibeitrag der Eltern angerechnet. Für die Kinder können die Eltern beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter den Freistellungsauftrag erteilen.
Wer weniger verdient, als der Grundfreibetrag beträgt – er liegt 2019 bei 9.186 Euro –, ist von der Abgeltungssteuer befreit. Das gilt selbst dann, wenn er Kapitalerträge erzielt, die den Freibetrag übersteigen. Damit die Bank die Abgeltungssteuer nicht abführt, müssen Anleger mit geringem Einkommen der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NVBescheinigung) vorlegen. Diese stellt das Finanzamt aus. Die NVBescheinigung ist drei Jahre lang gültig, vorausgesetzt, das Einkommen übersteigt den Grundfreibetrag nicht.
Die Steueridentifikationsnummer
Um einen Freistellungsauftrag einzurichten, muss man seine Steueridentifikationsnummer, auch Steuer-ID genannt, angeben. Sie besteht aus elf Stellen. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem eine Steueridentifikationsnummer zu, der in Deutschland gemeldet ist und hier einen festen Wohnsitz hat. Die Behörde schickt den Bürgern ihre Nummer per Post zu. Dieses Schreiben sollten sie sorgfältig aufbewahren. Die Steuer-ID bleibt das ganze Leben lang für ganz Deutschland gültig. Zieht man um und ist ein anderes Finanzamt zuständig, bleibt die Steuer-ID gleich. Anleger finden sie in der Regel auf ihrem Steuerbescheid. Die Steueridentifikationsnummer ist nicht zu verwechseln mit der Steuernummer. Diese wird vom zuständigen Finanzamt vergeben und ändert sich, wenn ein neues Amt zuständig ist.